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   FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92   

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https://dejure.org/1995,35017
FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92 (https://dejure.org/1995,35017)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.03.1995 - III 551/92 (https://dejure.org/1995,35017)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. März 1995 - III 551/92 (https://dejure.org/1995,35017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 886
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.07.1993 - III R 70/92

    Ein Zeitsoldat (Oberfähnrich, Leutnant), der zum Studium an eine

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92
    Nach dem neuesten BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92 befinde sich ein Zeitsoldat auch bis zum Bestehen der Offiziersprüfung nicht in Berufsausbildung.

    Es ist nicht gerechtfertigt, Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höhergestecktes Berufsziel anstrebt, während anderen Eltern für ein Kind, das den Beruf unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne den Wunsch nach einer weiteren Qualifikation ausübt, eine Entlastung versagt wird (BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 79/92, BStBl II 1993, 872; vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

    Sie sind vielmehr durch die rechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Zeitsoldaten als eines auf eine gewisse Dauer angelegten Berufs geprägt (hierzu BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

    Entscheidend ist nicht die ausgeübte Tätigkeit als solche, sondern ob diese im Rahmen eines - auf eine gewisse Dauer angelegten - Berufs ausgeübt wird oder nicht (BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

  • BFH, 02.07.1993 - III R 79/92

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92
    Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 hatte das FA dem Gericht mitgeteilt, daß es aufgrund der Ausführungen im Bundesfinanzhof(BFH)-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 79/92 bereit sei, die Dienstzeit des Sohnes bis zum Bestehen der Offiziersprüfung als Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 EStG anzuerkennen und in Kürze einen Änderungsbescheid zu erlassen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höhergestecktes Berufsziel anstrebt, während anderen Eltern für ein Kind, das den Beruf unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne den Wunsch nach einer weiteren Qualifikation ausübt, eine Entlastung versagt wird (BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 79/92, BStBl II 1993, 872; vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

  • BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83

    Keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei fehlendem Bekanntgabewillen des für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92
    Der Bescheid darf die Behörde nicht ohne oder gegen den Willen eines solchen Amtsträgers verlassen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1986, 832).
  • BFH, 24.11.1988 - V R 123/83

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92
    Wird der Bekanntgabewille, der sich z. B. in der Unterzeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Erstellung des Bescheides dokumentieren kann, vor der Absendung des Bescheides wieder aufgegeben, kann sich die Behörde auf den fehlenden Bekanntgabewillen berufen, wenn die Aufgabe des Bekanntgabewillens eindeutig und klar dokumentiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 123/83, BStBl II 1989, 344).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    aaa) Ob diese Rechtsprechung --wie von der Vorinstanz vertreten-- bereits zur Folge hatte, dass allein aufgrund der Berufung des Kindes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit --und damit bereits vor Bestehen der Offizierprüfung-- der Tatbestand des § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG 1975 zu verneinen war (offen BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102; bejahend Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. März 1995 III 551/92, EFG 1995, 886), bedarf im anhängigen Verfahren keiner Entscheidung, da die dargelegte Einschränkung des Begriffs der Berufsausbildung aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht aufrechterhalten werden kann.
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